27.06.2017 Rechtexperte erklärt

Sonderregeln für Rennradfahrer? Was sie dürfen und was nicht

Markus Mingers ist prisma-Rechtsexperte und Inhaber der Kanzlei "Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte".
Markus Mingers ist prisma-Rechtsexperte und Inhaber der Kanzlei "Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte". Fotoquelle: Mingers & Kreuzer

Für Rennradfahrer gelten in Deutschland grundsätzlich dieselben Regeln wie für den Otto Normalradfahrer auch. Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind nicht fahrzeuggebunden. Allerdings toleriert die Polizei bei Rennradfahrern eher einmal kleine Überschreitungen, bei denen jeder "normale" Radfahrer wahrscheinlich zu Fuß nach Hause gelangen müsste. Was im Straßenverkehr zu beachten ist, erklärt prisma-Rechtsexperte Markus Mingers, Rechtsanwalt der Kanzlei Mingers & Kreuzer.

Radwegebenutzungspflicht

"Entgegen dem weit verbreiteten Mythos, dass für Rennradfahrer eine Ausnahmeregelung gilt, sind auch sie gemäß StVO verpflichtet, Radwege zu nutzen", mahnt Mingers. Die Nutzungspflicht besteht aber nur, soweit der Radweg auch befahrbar ist. Wird der Weg beispielsweise durch Autos blockiert oder von der Pflanzenwelt überwuchert, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden.

Beleuchtung

Anders als bei den übrigen Regelungen für Radfahrer nach StVO, besteht für die Beleuchtung eine geringfügige Sonderregel. Wiegt das Rennrad weniger als 11 kg, muss es keine fest installierte Beleuchtungsanlage besitzen. Im Unterschied zu anderen Radfahrern, genügt für Rennradfahrer das Mitführen von Front- und Schlussleuchten mit Batteriebetrieb, gegebenenfalls auch mit weniger als 6V Nennspannung. "Licht bleibt dennoch Pflicht – lediglich die Art der Befestigung unterscheidet sich hier.", merkt der Rechtsexperte an. "Ebenso sind Reflektoren, beispielsweise an den Pedalen, am Rennrad zu befestigen."

Fahren in der Gruppe

"Wird der Verkehr nicht behindert, so dürfen Radfahrer nebeneinander fahren", so Mingers. "Gleiches gilt für Rennräder." Auch im Team, das heißt in Gruppen mit mehr als 15 Radfahrern, besteht das Recht, zu zweit nebeneinander auf der Straße zu fahren. Ab 16 Rennradfahrern ist die Gruppe ein sogenannter Verband.

Lichtzeichen

"Wer im deutlich sichtbaren Verband fährt, darf auch bei Rot die Ampel überqueren, wenn die Spitze noch im Grünlicht fahren konnte", erläutert Mingers die Rechtslage nach StVO. Aber Achtung: Als Rennradfahrer und damit Verkehrsteilnehmer sind Lichtzeichen des Fahrverkehrs selbstverständlich zu beachten. Wer nicht im Verband fährt und rote Ampeln ignoriert, sollte sich nicht erwischen lassen! Das Überqueren roter Ampeln kann Radsportlern teuer zu stehen kommen: "Bußgelder rangieren zwischen 100 und 180 Euro. Ferner füllt sich ab 60 Euro-Bußgeldern das Punktekonto in Flensburg", so Mingers. Einmal anhalten ist da deutlich günstiger.

Helmpflicht

Wer radelt und schnell unterwegs ist, setzt sich logischerweise auch der Gefahr aus, in einen Unfall verwickelt zu werden. Dazu der Rechtsanwalt: "Dennoch besteht für Radsportler keine Helmpflicht. Lediglich bei organisierten Radsportveranstaltungen wie der Tour de France ist der Helm seitens der Veranstalter gefordert." Um Unfälle zu vermeiden, sollten Rennradfahrer niemals schneller sein als die ausgeschilderte Geschwindigkeit es zulässt und nur so schnell, dass das Rad noch sicher beherrscht werden kann.

Das könnte Sie auch interessieren