Wenn der erste Schnee fällt, sieht das zwar schön aus, bedeutet für viele Hauseigentümer und Mieter aber eine Menge Arbeit. Morgens früh heißt es dann schon: Schneeräumen. Doch nicht selten entbrennt Streit darüber, wer dazu eigentlich verpflichtet ist und wer haftet, wenn sich jemand auf dem vereisten Bürgersteig verletzt.
Grundsätzlich sind die Gemeinden für die Sicherheit der Gehwege verantwortlich. Per Satzung haben die meisten Kommunen die Winterpflichten aber den Hauseigentümern auferlegt. Diese reichen die Streu- und Räumpflichten mittels der Hausordnung oder durch einen Passus im Mietvertrag an ihre Mieter weiter. Die Regelung muss aber ausdrücklich die Pflichtübergabe benennen, um wirksam zu sein. Und sie entbindet den Eigentümer nicht davon, prüfen zu müssen, ob auch tatsächlich geräumt worden ist. Ausnahmen gelten unter anderem für gebrechliche Senioren, sie müssen keinen Winterdienst leisten.
Die Rechtsprechung sagt, dass regelmäßig von 7 bis 20 Uhr geräumt werden muss, falls die Gehwege glatt werden. Kommt der Mieter seinen ihm übertragenen Pflichten nicht nach, kann er dadurch für eingetretene Schäden haftbar gemacht werden.