19.08.2020 Arzt-Kolumne

Leistungen der Pflegeversicherung erhalten

Von Heike Morris
Heike Morris ist juristische Leiterin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD), Berlin.
Heike Morris ist juristische Leiterin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD), Berlin. Fotoquelle: UDP

"Für meinen 78-jährigen Ehemann wird die Bewältigung des Alltags immer schwieriger. Ich muss ihm zum Beispiel in letzter Zeit immer beim Waschen helfen. Wie kann er einen Pflegegrad bekommen?", wollte kürzlich eine ältere Dame am Telefon von einem Berater der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) wissen.

Die Frage, wann und wie Versicherte als pflegebedürftig eingestuft werden können, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, wird den Beratern häufig gestellt. Für die Einordnung der Pflegebedürftigkeit und die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade ist entscheidend, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten des Versicherten gesundheitlich beeinträchtigt sind. Wenn der Pflegebedürftige einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse gestellt hat, wird er durch den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter zu Hause besucht. Aktuell kann der Besuch beim Versicherten bis zum 30. September aufgrund der Corona-Pandemie entfallen.

Grundlage der Begutachtung bilden bis dahin vorliegende Unterlagen sowie Angaben des Versicherten und der Angehörigen. Untersucht werden folgende Bereiche: Die körperliche Beweglichkeit (Mobilität), kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. Außerdem beurteilen die Gutachter Selbstversorgung, die Bewältigung von und den selbstständigen Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Anschließend empfiehlt der Gutachter die Einstufung in einen Pflegegrad. Voraussetzung dafür ist, dass die festgestellten Beeinträchtigungen auf Dauer bestehen, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und der Betroffene nicht in der Lage ist, sie selbstständig auszugleichen. Am Ende entscheidet die Pflegekasse. Wer nicht mit der Entscheidung einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen.

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