Ob nun die Kirche, das Tierheim oder die Deutsche Krebshilfe – es gibt viele Vereine und gemeinnützige Organisationen, die regelmäßig von einer Testamentsspende profitieren. Und nicht immer liegt es daran, dass die großzügigen Spender keine Erben hatten. Im Gegenteil: „Wir haben viele Kundinnen und Kunden, die ihr Vermächtnis zu Lebzeiten ganz bewusst zwischen der Familie und gemeinnützigen Organisationen aufteilen wollen“, sagt Sven Gundermann von Taunus Investments, der nicht nur ein bankenunabhängiger Vermögensverwalter ist, sondern sich dank seiner IHK-Qualifikation zur Testamentsvollstreckung und Generationen-Beratung auch oft um Erbschaften kümmert.
Dabei erlebt der Experte aus Hessen immer wieder, wie wichtig vor allem die fachkundige Beratung ist: „Wer ein Testament aufsetzt, sollte sich grundsätzlich immer von einem Spezialisten für Erbrecht beraten lassen.“ Das gelte jedoch ganz besonders, „wenn das Erbe komplett oder in Teilen an eine gemeinnützige Organisation gehen soll“. In solchen Fällen sei gleichfalls sehr wichtig, vorab einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen und das Testament auch auf jeden Fall bei einem Nachlassgericht oder Notar zu hinterlegen. Denn sonst bestehe leider die Gefahr, „dass das Testament von unberücksichtigten Personen oder Familienangehörigen, die gegen eine Testamentsspende sind, vernichtet wird“.
Wichtig sei ferner, sich ebenfalls mit Unterstützung eines Experten – wie beispielsweise einem Fachanwalt für Erbrecht – den optimalen Weg der persönlichen Testamentsspende zu überlegen: „Man kann gemeinnützige Organisationen als Erben einsetzen oder ihnen etwas vermachen, zum Beispiel einen bestimmten Geldbetrag, einen besonderen Gegenstand wie einen Flügel oder ausgewählte Kunstwerke oder ein ganzes Grundstück, wenn zum Beispiel der örtliche Sportverein für den Bau eines neuen Fußballplatzes hiervon profitieren soll.“
Möglich sei auch, schon zu Lebzeiten eine Stiftung einzurichten und sie mit ordentlich Kapital auszustatten. Das habe klare steuerliche Vorteile, „lohnt sich aber erst ab Beträgen von über einer Million Euro“. Denn bei Stiftungen dürfen nur die Erträge für die gemeinnützigen Zwecke verwendet werden, betont Gundermann. In den meisten Fällen von Testamentsspenden gehe es jedoch ohnehin um die sinnvolle Verwendung wesentlich kleinerer Beträge, „und das können dann durchaus auch nur 5000 Euro sein, die man vielleicht seinem Kirchenchor oder einem anderen kleinen gemeinnützigen Verein aus dem persönlichen Umfeld zukommen lassen möchte".
Auch darum kümmere sich nach dem Ableben der vorab bestimmte Testamentsvollstrecker, der nach Möglichkeit kein Familienangehöriger sein sollte, sondern eine unabhängige, emotionsfreie und neutrale Person. Der Testamentsvollstrecker sei dann auch derjenige, der den Haushalt auflöst, den Nachlass abwickelt und die Vermögensgegenstände liquidiert, also beispielsweise die Immobilie verkauft, falls eine vorhanden ist. Oft seien zuerst genau diese Schritte vonnöten, bevor sich der letzte Wille zugunsten gemeinnütziger Organisationen umsetzen lässt.
Dieser letzte Wille müsse zudem nicht immer „zugunsten einer bestimmten Organisation sein, sondern könne auch nur ein klar formulierter Zweck, also ein Herzensanliegen, sein“. Gundermann nennt als Beispiele solch klar definierter Zwecke „den Kampf gegen Gewalt an Frauen oder die Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben“.
In den Fällen, in denen der Erblasser nur den Zweck verfügt hat, „obliegt es dann dem Testamentsvollstrecker, die Organisation auszuwählen, der die Testamentsspende zugutekommen soll“. Manchmal mache es auch Sinn, einen größeren Betrag unter mehreren gemeinnützigen Organisationen aufzuteilen.