Die Pflegereform sorgt für eine emotional aufgeladene politische Debatte. Im Zentrum steht die Frage, ob steigende Kosten dazu führen, dass der Staat seine Verantwortung zunehmend auf Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verlagert. Eine mögliche Folge: Pflege wird stärker zu Hause organisiert und damit werden vor allem Frauen zusätzlich belastet.
Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, beginnt für Angehörige oft ein komplexer Prozess. Anträge müssen gestellt, Pflegegrade geklärt und rechtliche Dinge geregelt werden. Gleichzeitig stellt sich oft die Frage, wie sich Pflege und Erwerbsarbeit vereinbaren lassen. Zwar gibt es gesetzliche Ansprüche für pflegende Angehörige (s. Info), doch diese greifen nur unter bestimmten Voraussetzungen – und sind vielen kaum bekannt.
Das gilt aktuell: Muss die Pflege eines nahen Angehörigen plötzlich organisiert werden, können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kann zudem eine bis zu sechsmonatige Pflegezeit oder eine Familienpflegezeit mit reduzierter Arbeitszeit in Anspruch nehmen. „Wenn Sie eine der genannten Pflegezeiten in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie sich über die individuelle soziale Absicherung informieren. Nicht in allen Fällen bleibt der Versicherungsschutz für Kranken- und Pflegeversicherung über den Arbeitgeber bestehen“, warnt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen besteht laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zudem auch bei außerhäuslicher Betreuung ein Anspruch auf Freistellung, etwa bei stationärer Unterbringung.
Der erste Schritt ist ein Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse. Ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, den Antrag selbst zu stellen, benötigen Angehörige eine Vorsorgevollmacht oder müssen als rechtliche Betreuer eingesetzt sein. Auch bei der sozialen Absicherung gibt es Leistungen: Pflegende Angehörige, die einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen in häuslicher Umgebung versorgen, können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung erwerben. Für die Rentenversicherung gilt zusätzlich, dass sie neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein dürfen.
Ob Leistungen gewährt werden, hängt vom Pflegegrad ab. Entscheidend ist die Einschränkung der Selbstständigkeit. „Das ist für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade entscheidend“, erklärt Heike Morris, juristische Leiterin der Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland. Voraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung ist zudem, dass die Beeinträchtigungen dauerhaft bestehen und voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst entscheidet die Pflegekasse über die Einstufung. „Spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags muss die Pflegekasse das Ergebnis der Begutachtung schriftlich mitteilen. Falls man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, kann man Widerspruch einlegen“, so Morris. Der Medizinische Dienst prüft dabei unter anderem Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, psychische Problemlagen, Selbstversorgung, den Umgang mit Krankheit sowie die Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte. Experten empfehlen, bereits vor der Antragstellung Beratung in Anspruch zu nehmen, etwa durch Pflegestützpunkte, Sozialdienste oder Wohlfahrtsverbände. Neben der organisatorischen Belastung rückt auch die Frage nach der rechtlichen Vorsorge in den Fokus. Angehörige dürfen nicht automatisch Entscheidungen treffen, wenn jemand nicht mehr entscheidungsfähig ist. Eine Vorsorgevollmacht oder eine gerichtliche Betreuung ist dafür erforderlich. In einer Patientenverfügung wird festgelegt, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden.
Zur Diskussion stehen massive finanzielle Einschnitte der bestehenden Leistungen, die Pflegebedürftige wie auch pflegende Angehörige belasten. Besonders Frauen wären davon betroffen, da sie nach wie vor den Großteil der unbezahlten Pflegearbeit leisten. Pflege könnte sich stärker in den privaten Haushalt verlagern mit allen organisatorischen, finanziellen und emotionalen Folgen für die Betroffenen.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Wer plötzlich die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren muss, kann bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung möglich.
Pflegezeit
Beschäftigte können sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise unbezahlt freistellen lassen, um einen Angehörigen zu pflegen. Voraussetzung ist in der Regel die Pflege zu Hause und ein Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten.
Familienpflegezeit
Eine teilweise Freistellung ist bis zu 24 Monate möglich. Die wöchentliche Arbeitszeit muss im Durchschnitt mindestens 15 Stunden betragen. Der Anspruch gilt nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
Finanzielle Unterstützung
Für Pflegezeit und Familienpflegezeit kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden, um Verdienstausfälle abzufedern.