Rechtsberatung

Aktionswoche: Ihre Fragen zum Thema Recht

06.07.2026, 09.49 Uhr
Rechtsanwalt Christian Solmecke erläutert, wie ein Testament handschriftlich korrekt verfasst wird. Malte Hotes klärt über Rechte bei Reiseabsagen und -änderungen auf.

Ende Mai fand die große prisma-Aktionswoche Recht statt. Unsere Experten Christian Solmecke und Malte Hotes beantworten zwei der meistgestellten Leserfragen.

Christian Solmecke:

Wie verfasst man ein Testament richtig und muss es handschriftlich sein?

Dies war die am häufigsten gestellte Frage des Tages. Die rechtliche Lage hierzu ist eindeutig, birgt aber in der Praxis oft Fehlerquellen:

•Handschriftlichkeit ist Pflicht: Ein privates Testament muss gemäß § 2247 BGB zwingend vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ein mit dem Computer getippter und nur unterschriebener Text ist absolut unwirksam.

• Formalien: Es sollte unbedingt mit Ort und Datum versehen sein, um bei mehreren Testamenten das aktuellste zweifelsfrei bestimmen zu können. Die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen, um diesen quasi abzuschließen.

• Alternative: Wer ganz sichergehen will, dass keine Formfehler unterlaufen oder der Wille unklar formuliert ist, kann ein notarielles Testament verfassen.

Malte Hotes: 

Welche Rechte habe ich, wenn eine Reise ganz abgesagt oder der Reiseplan erheblich geändert wird?

Wird eine Pauschalreise vom Veranstalter abgesagt, ohne dass außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände (etwa Krieg, Naturkatastrophen, schwere Sicherheitslagen) am Reiseziel vorliegen, hat der Reisende neben dem Anspruch auf vollständige Rückzahlung des bereits gezahlten Reisepreises in aller Regel auch einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 BGB. Als grobe Orientierung wird in der Praxis häufig ein Betrag in Höhe von rund 50 Prozent des Reisepreises angesetzt; der konkrete Betrag hängt vom Einzelfall ab.

Wird die Reise nicht vollständig abgesagt, aber erheblich verändert – etwa ein anderes Hotel, ein anderer Reisezeitraum, gestrichene Hauptleistungen – stehen dem Reisenden grundsätzlich zwei Wege offen: Er kann kostenfrei vom Vertrag zurücktreten und zusätzlich Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen, oder er tritt die Reise trotz der Änderungen an und mahnt die festgestellten Mängel vor Ort an und verlangt anschließend eine anteilige Minderung des Reisepreises (§§ 651g, 651m BGB).