Sky Go, Netflix und Co

Streaming-Abos ab 2018 auch im EU-Ausland nutzbar

18.05.2017, 15.05 Uhr
Kostenpflichtige Streamingdienste können ab 2018 EU-weit ohne Zusatzgebühren genutzt werden.
Kostenpflichtige Streamingdienste können ab 2018 EU-weit ohne Zusatzgebühren genutzt werden.  Fotoquelle: Twin Design / Shutterstock.com

Kunden von Streamingdiensten wie Netflix, Sky Go oder Amazon Prime Video mussten im Ausland bislang auf ihre Lieblingsserien oder die Live-Übertragung der Fußball-Bundesliga verzichten. Damit ist in wenigen Monaten Schluss: Ab 2018 können Verbraucher ihre abonnierten Streamingdienste auch im europäischen Ausland nutzen.

Das EU-Parlament hat am Donnerstag die entsprechende "Portabilitätsverordnung für Streaming-Dienste" verabschiedet, die besagt, dass die Nutzung von kostenpflichtigen Streamingangeboten im EU-Ausland ohne Zusatzgebühren möglich sein muss. Aktuell verhindert das sogenannte Geoblocking, dass die Inhalte auch außerhalb desjenigen Landes abgerufen werden können, in dem ein Verbraucher das Abonnement abgeschlossen hat.

Nur für "vorübergehende" Nutzung

Einzige Einschränkung bei der ab 2018 greifenden neuen Regelung ist, dass die Nutzung nur für "vorübergehende" Aufenthalte im Ausland – also zum Beispiel im Urlaub oder auf Dienstreisen – gestattet ist. Dadurch soll verhindert werden, dass jemand ein Abo in einem Land mit niedrigeren Preisen abschließt, den Dienst dann aber hauptsächlich in einem anderen Land nutzt.

Um das zu überprüfen, dürfen die Anbeiter aus ingesamt zehn Prüfkriterien wählen. So könnten etwa Bezahl- und Steuerdaten oder auch Post- und IP-Adressen des Abonnenten benutzt werden, um einen Missbrauch zu verhindern.

Anbieter kostenfreier Inhalte dürfen selbst entscheiden

Ebenso bezieht sich die Verordnung nur auf kostenpflichtige Angebote, nicht aber auf kostenfreie Inhalte. TV-Sender, die ihr Programm auch über eine Online-Mediathek anbieten, können selbst entscheiden, ob sie ihre Formate auch im Ausland zugänglich machen wollen. Das Urheberrecht bleibt von der neuen Verordnung zudem unberührt.

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